Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
für Hosting, Managed Services und Dienstleistungen

§1 Geltungsbereich
1. Leistungen der FOXiT GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) erfolgen
ausschließlich zu den nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) und den Bestimmungen der jeweils
gültigen Preislisten, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder
Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter
finden keine Anwendung, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung
im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der
Auftragnehmer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält
oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung
jener Geschäftsbedingungen.
3. Die FOXiT GmbH (nachfolgend Auftragnehmer) bietet verschiedene
Support-Leistungen für Kunden und Unternehmen im Bereich der
Wartung und Fehlerbeseitigung bei Client/Server-Netzwerken,
Managed Services und Hosting.
4. Im Rahmen dieser Tätigkeit werden verschiedene Arten der
Hilfestellung, wie Telefon-Support, Fernwartung über das Internet oder
Vor-Ort-Service angeboten. Dies geschieht entweder über
Einzelaufträge oder durch einen dauerhaften Servicevertrag.

§2 Vertragsschluss
1. Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und
unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
2. Ein verbindliches Angebot stellt die Beauftragung des
Auftragnehmers dar.
3. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommt erst
durch die Annahme des Angebots durch den Auftragnehmer zustande.

§3 Verfügbarkeit
1. Der Auftragnehmer gewährleistet dem Auftraggeber für im
Rechenzentrum des Auftragnehmers aufgestellte Systeme folgende
Verfügbarkeiten, sofern im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist
a) Für die Netzinfrastruktur gewährleisten wir eine Verfügbarkeit von
99% pro Jahr.
b) Für Systeme gewährleisten wir eine Verfügbarkeit von 99% pro Jahr.
2. Diese Verfügbarkeiten können wir nur gewährleisten, wenn es sich
um Systeme handelt, für die ein der Verfügbarkeit entsprechender
Servicevertrag besteht.
3. Von der Verfügbarkeit ausgenommen sind die in den
Wartungsintervallen und im Vertrag vereinbarten Wartungsfenster.
4. Dem Auftragnehmer muss das Recht vom Auftraggeber eingeräumt
werden, bei Bedarf zur Aufrechterhaltung des Systems notwendige
Wartungsarbeiten in mit dem Auftraggeber vorher abgesprochenen
Wartungsfenstern durchzuführen.

§ 4 Pflichten des Auftraggebers
1. Der Auftraggeber sichert zu, dass dem Auftragnehmer mitgeteilte
Daten richtig und vollständig sind. Er verpflichtet sich, dem
Auftragnehmer jeweils unverzüglich über Änderungen der Daten zu
unterrichten und auf entsprechende Anfrage des Auftragnehmers
binnen 15 Tagen ab Zugang die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.
Dieses betrifft insbesondere:
a) Name und postalische Anschrift des Auftraggebers,
b) Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und
Telefax-Nummer des technischen Ansprechpartners,
c) Name, postalische Anschrift, E-Mail-Adresse sowie Telefon- und
Telefax-Nummer des administrativen Ansprechpartners sowie,
2. Der Auftraggeber hat in seine E-Mail Postfächer eingehende
Nachrichten regelmäßig abzurufen. Der Auftragnehmer behält sich das
Recht vor, für den Auftraggeber eingehende persönliche Nachrichten an
den Absender zurückzusenden, wenn die in den jeweiligen Managed
Services Verträgen vorgesehenen Kapazitätsgrenzen überschritten sind.
Dieser Vorgang erfolgt automatisiert durch den Mailserver.
3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, vom Auftragnehmer zum Zwecke
des Zugangs zu deren Dienste erhaltene Passwörter streng geheim zu
halten und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, sobald er
davon Kenntnis erlangt, dass unbefugten Dritten das Passwort bekannt
ist. Die vorgenannten Pflichten sind auch dann zu erfüllen, wenn der
Auftraggeber ein Passwort erhält, welches zur Identifizierung seiner
Person gegenüber dem Auftragnehmer bei Abgabe von Erklärungen, die
das Vertragsverhältnis betreffen, dient. Personen, die bei Abgabe einer
solchen Erklärung das Passwort des Auftraggebers verwenden, gelten
gegenüber dem Auftragnehmer widerlegbar als vom Auftraggeber für
die Abgabe der jeweiligen Erklärung bevollmächtigt. Sollten infolge
Verschuldens des Auftraggebers Dritte durch
Missbrauch der Passwörter Leistungen vom Auftragnehmer nutzen,
haftet der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer auf
Nutzungsentgelt und Schadensersatz.
4. Der Auftraggeber testet im Übrigen gründlich jedes Programm auf
Mangelfreiheit und Verwendbarkeit in seiner konkreten Situation,
bevor er mit der operativen Nutzung des Programms beginnt. Dies gilt
auch für Programme, die er im Rahmen der Gewährleistung und der
Pflege des Auftragnehmers erhält. Der Auftraggeber wird ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass bereits geringfügige Veränderungen an der
Software die Lauffähigkeit des gesamten Systems beseitigen kann.
5. Der Auftraggeber verpflichtet sich, ohne ausdrückliches
Einverständnis des jeweiligen Empfängers keine E-Mails, die Werbung
enthalten, zu versenden oder versenden zu lassen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die betreffenden E-Mails mit jeweils gleichem
Inhalt massenhaft verbreitet werden (sog. „Spamming“). Verletzt der
Auftraggeber die vorgenannte Pflicht, so ist Auftragnehmer berechtigt,
den Mailaccount unverzüglich zu sperren.
6. Der Auftraggeber verpflichtet sich alle allgemein gültigen Internet-
Standards (so u.a. RFCs) und Regularien zu beachten und weder zu
versuchen, die Sicherheitsvorkehrungen eines fremden Hosts,
Netzwerkes oder Accounts zu umgehen (umgangssprachlich „Cracking“
oder „Hacking“ genannt) noch in deren Service eingreifen („Denial of
Service Attacks“ genannt).
7. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer, soweit dies notwendig ist,
alle Zugangsdaten für das zu wartende System zur Verfügung zu stellen.
Diese Daten sind entsprechend der Angaben im Auftrag oder Angebot
anzugeben. Der Auftrag wird nur bestätigt oder durchgeführt, wenn der
Auftrag oder das Angebot unterzeichnet ist.

§5 Wartung
1. Je nach dem vereinbarten Wartungsintervall werden die
nachfolgenden Wartungsleistungen mindestens wöchentlich, monatlich
oder vierteljährlich ausgeführt. Der Kunde kann jederzeit auch während
der Mindestlaufzeit in ein besseres Wartungsintervall wechseln. Ein
umgekehrter Wechsel bedarf der Einhaltung der Kündigungsfrist.
2. Die Wartungsleistungen werden einmalig pro Intervall durchgeführt.
Zwischen diesen Terminen anfallende Arbeiten an den von der Wartung
umfassten Systemen können auf den nächsten Wartungstermin
verschoben werden, dann sind sie von der monatlichen Pauschale
erfasst. Wenn Arbeiten außerhalb dieser Intervalle durchgeführt
werden sollen, ist der vereinbarte Supportstundensatz zu leisten. Dies
gilt auch für die von Wartung umfassten Systeme. Im vereinbarten
Intervall werden die folgenden Arbeitsschritte durchgeführt:
2.1 Ein Mitarbeiter des Auftragnehmers loggt sich manuell auf dem
betreffenden System ein und führt eine Sichtkontrolle von den von der
Wartung umfassten Komponenten und der Hardware durch. Dabei
werden systemkritische Arbeiten, die zur Lauffähigkeit der Soft- und
Hardware notwendig sind, durchgeführt.
2.2 Die zentralen Logfiles des Systems und der beinhalteten
Komponenten werden manuell auf Fehler überprüft. Bei den von der
Wartung umfassten Komponenten werden in diesem Zug Fehler
behoben. Der Auftraggeber wird von dem Auftragnehmer über
Auffälligkeiten, die bei diesen Arbeiten zu Tage treten und
Komponenten betreffen, die nicht von der Wartung umfasst sind, per EMail
informiert.
2.3 Es werden Sicherheitsupdates für alle von der Wartung umfassten
Systeme installiert.
Wenn vom Kunden besondere Auflagen bezüglich Sicherheitsupdates
bestehen, müssen diese rechtzeitig dem Auftragnehmer
mitgeteilt werden.
2.4 Ein Mitarbeiter des Auftragnehmers überprüft alle
sicherheitsrelevanten Konfigurationen auf den Systemen und teilt die
Ergebnisse regelmäßig dem Kunden mit. Die von der Maintenance
umfassten Systeme werden im Rahmen der Wartung auf dem technisch
möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Sicherheitsstand gehalten.

§6 Backup
1. Der Auftragnehmer betreibt ein zentrales Backupsystem, das aus
mehreren Backupservern besteht, die im Rechenzentrum des
Auftragnehmers betrieben werden. Auf diesen Backupservern werden
die Daten der im Backup enthaltenen Systeme auf RAID5
Plattensystemen gespeichert. Die Plattensysteme sind zusätzlich mit
mindestens einer HotStandby Festplatte abgesichert.
2. Auf den Servern, die mit den Online Backup Service gesichert werden,
wird vom Auftragnehmer ein Softwareclient für das Backupsystem
installiert, der sowohl für Windows, also auch für Linux als
Betriebssystem verfügbar ist. Andere Betriebssysteme oder wenn der
Client nicht auf dem Server installiert werden kann, können auch über
Netzwerkfreigaben wie Samba oder NFS gesichert werden. In diesem
Fall kann der Auftragnehmer allerdings keine Gewähr für die korrekte
Speicherung aller Kundendaten übernehmen.
3. Der Backupclient sichert nur lokale Daten des Servers, die zum
Zeitpunkt des Backuplaufes von Betriebssystem nicht gelockt sind. D.h.
es können keine offenen Dateien oder Datenbanken gesichert werden.
Diese müssen ggf. vor dem Backuplauf ins lokale Dateisystem des
Servers gedumpt oder gespeichert werden. Der Auftragnehmer kann
auf Anforderung entsprechende vom Auftraggeber gelieferte
Backupskripte in das Backupsystem integrieren. Für die korrekte
Ausführung dieser Skripte ist, sofern nichts anderes vereinbart ist, der
Auftraggeber verantwortlich.
4. Der für die Datensicherung benötigte Speicherplatz wird monatlich
überprüft. Der jeweilige Maximalwert des Monats wird dem
Auftraggeber in Rechnung gestellt. Eine monatliche Anpassung ist durch
Anpassung der Aufbewahrungsfrist oder Veränderung der zu
sichernden Daten möglich.
5. Das Backup erfolgt standardmäßig einmal pro Nacht zu einer vom
Auftragnehmer festgelegten Zeit, wobei einmal pro Woche ein
Fullbackup (Sicherung aller Dateien des Servers) und an den anderen
Tagen ein differentielles Backup (Sicherung der seit dem letzten
Fullbackup hinzugekommenen oder modifizierten Dateien)
durchgeführt wird.
6. Der Auftraggeber kann vorgeben, wann, in welcher Reihenfolge und
in welchen Intervallen seine Server gesichert werden. Der
Auftragnehmer wird versuchen, diese Vorgaben so weit wie möglich
einzuhalten, kann dies aber nicht garantieren, da durch einen länger als
normal laufendes Backup die nachfolgenden Backups entsprechend
verzögert werden.
7. Der Auftragnehmer überwacht die korrekte Durchführung des
Backups durch ein automatisiertes Monitoring System. Dieses System
überwacht die Verfügbarkeit der allgemeinen Monitoringkomponenten
und des Netzwerks. Sofern die zu sichernden Auftraggebersysteme auch
dem Produkt Managed Service Infrastruktur – Backupüberwachung
unterliegen, wird ebenfalls überwacht, ob innerhalb der letzten 24
Stunden mindestens ein erfolgreicher Backupjob für den Server
durchgeführt werden konnte.
8. Rücksicherungen aus den gesicherten Daten erfolgen auf
Anforderung über die vereinbarten Supportkanäle, also normalerweise
per E-Mail an ticket@fox-it.de. Der Auftraggeber teilt dem
Auftragnehmer mit, welche Daten, von welchem Datum und an welche
Stelle zurückgesichert werden sollen. Der Auftragnehmer veranlasst
dann eine Rücksicherung und wird anschließend den Auftraggeber über
den Abschluss informieren. Die Berechnung der Rücksicherung erfolgt
nach Aufwand und wird mit den aktuellen Supportkonditionen
berechnet oder von einer bestehenden Wartungsvereinbarung
abgezogen.

§7 Supportanfrage
Der Auftraggeber kann aufgrund des abgeschlossenen Supportvertrages
eine Supportanfrage an den Auftragnehmer per E-Mail oder per Telefon
stellen. Andere Kommunikationswege sind nach diesem Supportvertrag
nicht vorgesehen und fallen nicht unter die Leistung dieses
Supportvertrags, insbesondere die vereinbarten Reaktionszeiten,
Zeitfenster oder Entgelte. Ausnahmen hiervon sind explizit im Angebot
aufgeführt.

§8 Supportlevel und Reaktionszeit
1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen in unterschiedlichen
Supportlevel, die wie folgt definiert sind:
a) 9×5: Montag bis Freitag von 8:00 bis 17:00 Uhr
b) 11×5: Montag bis Freitag von 07:00 bis 18:00 Uhr
c) 24×7: Montag bis Sonntag von 00:00 bis 24:00, gilt ausschließlich für
das Monitoring.
Für die bei a) und b) angegebenen Zeiten gilt die MEZ bzw. MESZ,
deutschlandweite und bayerische gesetzliche Feiertage ausgenommen.
2. Reaktionszeit ist die Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der
Anfrage, unterbrochen durch Zeiten außerhalb des vereinbarten
Supportlevels und der Reaktion durch den Auftragnehmer liegt.
3. Die Reaktionszeiten werden individuell vereinbart und sind im
Angebot aufgeführt.
4. Außerhalb des Supportlevels 9×5 wird Support nur in Notfällen
geleistet. Ein Notfall liegt insbesondere vor, wenn die vom
Auftragnehmer gemanagten Systeme nicht mehr vom Auftraggeber
erreicht werden können.

§9 Supportkontingent
Wenn im Vertrag ein Supportkontingent vereinbart wurde, gelten
nachfolgende Regelungen:
1. Für die Bearbeitungen der Anfragen des Auftraggebers ist in der
Leistungsbeschreibung des Vertrages ein Supportkontingent für einen
kalendermäßigen Supportzeitraum festgelegt, auf das die maximale
Bearbeitungsdauer beschränkt ist. Sobald das Zeitkontingent im
betreffenden Intervall aufgebraucht wurde, wird der Auftragnehmer
den Auftraggeber darüber informieren.
2. Ist das Supportkontingent für den aktuellen Supportzeitraum
aufgebraucht, werden weitergehende Leistungen in diesem
Supportzeitraum zusätzlich nach dem vereinbarten Supportstundensatz
abgerechnet.
3. Nicht aufgebrauchte Zeiteinheiten verfallen ersatzlos zum Ende des
aktuellen Supportzeitraums und können nicht in den nächsten
Supportzeitraum übertragen, erstattet oder verrechnet werden.

§10 Umfang der vertraglichen Leistung des Auftragnehmers
1. Aufgrund des Supportvertrages ist der Auftragnehmer verpflichtet,
auf eine Supportanfrage des Auftraggebers innerhalb der vertraglich
vereinbarten Reaktionszeit, telefonisch oder per E-Mail zu reagieren
und diese zu bearbeiten („Leistung“). Der Umfang der vom
Auftragnehmer im Einzelnen zu erbringenden Leistung ist nachfolgend
abschließend geregelt.
2. Supportanfragen sind grundsätzlich per E-Mail an ticket@fox-it.de zu
richten. Ausnahmen davon sind explizit im Angebot aufgeführt.
3. Nach dem Absenden einer Supportanfrage per E-Mail erhält der
Auftraggeber eine Bestätigung durch das Service Center des
Auftragnehmers. Diese Bestätigung kann telefonisch oder via E-Mail
erfolgen.
4. Innerhalb der vereinbarten Reaktionszeit wird der Auftragnehmer
den Auftraggeber unter der angegebenen E-Mail Adresse oder
persönlich via Telefon kontaktieren, um die Aufnahme der Bearbeitung
zu bestätigen, weitere supportrelevante Angaben einzuholen oder
einen Lösungsvorschlag zu unterbreiten.
5. Eine Garantie oder eine Verantwortung hinsichtlich der Lösbarkeit
einer Problemstellung wird nicht gegeben.
FOXit
think it – we make it
6. Die Mitteilung einer Lösung oder die Mitteilung, dass eine
Supportanfrage nicht lösbar ist, muss nicht innerhalb der vertraglich
vereinbarten Reaktionszeit erfolgen. Der Auftraggeber hat keinen
Anspruch auf die Einhaltung einer Lösungs- oder
Wiederherstellungszeit.
7. Die Leistung des Auftragnehmers beschränkt sich auf die
Unterstützung bei konkreten Problemstellungen, welche sich bei der
Erhaltung der Einsatzfähigkeit der unterstützten Software und der vom
Kunden angegebenen Systeme ergeben.
8. Die vertragsgegenständlichen Leistungen des Auftragnehmers sind
weiterhin beschränkt auf die Unterstützung bei konkreten
Problemstellungen mit den Diensten, Programmen und Paketen, die
sich aus der Leistungsbeschreibung des Supportvertrages ergeben.
9. Ausgenommen von der Leistung des Auftragnehmers sind ferner
jegliche Programmierarbeiten, die über das zur Bearbeitung der
Problemstellung und Systemerhaltung notwendige Maß hinausgehen,
sowie die Entwicklung komplexer IT-Konzepte, Machbarkeitsstudien
und ähnlichem (Consulting). Ebenso ausgenommen ist die exklusive
Entwicklung und Bereitstellung spezifischer Softwareanpassungen
(Patches) für den Auftraggeber.
10. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Support Leistungen für den
Kunden unmittelbar durch eigene Mitarbeiter oder mittelbar durch
Beauftragte des Auftragnehmers zu erbringen.

§11 Datensicherung
1. Der Auftraggeber ist für eine Sicherung seiner Daten (Backup) selbst
verantwortlich, soweit dies nicht ausdrücklich zur Leistung des
Auftragnehmers gehört. Dazu zählt insbesondere die regelmäßige,
mindestens aber arbeitstägliche Datensicherung, wenn an dem
Datenbestand durch ihn bzw. seine Erfüllungs- oder
Verrichtungsgehilfen Datenveränderungen stattgefunden haben..
Daten, die auf den Servern des Auftragnehmers abgelegt sind, dürfen
nicht nur auf diesen gesichert werden. Sofern der Auftragnehmer ein
Backup der Daten zur eigenen Absicherung erstellt, erwächst daraus
keine Garantieerklärung oder ein Rechtsanspruch des Auftraggebers auf
eine ordnungsgemäße Durchführung.
2. Soweit der Auftragnehmer Leistungen für den Auftraggeber
durchführt, hat der Auftraggeber vor jedem angekündigten Zugriff vom
Auftragnehmer auf die Systeme des Auftraggebers zusätzlich zu den
regelmäßigen Sicherungen eine Datensicherung durchzuführen.
3. Für Schäden, die durch das Fehlen einer solchen Datensicherung
entstehen, haftet der Auftraggeber. Davon kann nur abgewichen
werden. wenn die Datensicherung zum Pflichtenkreis des
Auftragnehmers gehört.

§12 Vergütung und Zahlungsweise
1. Sämtliche Preise gelten ab dem Geschäftssitz des Auftragnehmers
und sind Netto-Preise in Euro, zuzüglich der zum Zeitpunkt der
Leistungserbringung gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer ohne weitere
Abzüge.
2. Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt für den Vertrag ist
monatlich im Voraus fällig, zahlbar ohne Abzug von Skonto, netto Kasse.
Ausnahmen davon sind explizit im Angebot aufgeführt.
3. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, kann der
Auftragnehmer seine Leistung verweigern und die gesetzlichen
Verzugszinsen verlangen. Als Tag der Zahlung gilt das Datum der
Gutschrift auf dem Konto des Auftragnehmers. Die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
4. Werden Umstände bekannt, die nach dem pflichtgemäßen
kaufmännischen Ermessen des Auftragnehmers begründete Zweifel an
der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers entstehen lassen und zwar auch
solche Tatsachen, die schon bei Vertragsabschluss vorlagen, dem
Auftragnehmer jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten,
so ist der Auftragnehmer unbeschadet weitergehender gesetzlicher
Rechte in diesen Fällen berechtigt, die Weiterarbeit an laufenden
Aufträgen einzustellen und für noch ausstehende Leistungen
Vorauszahlungen oder Stellung von ihr genehmer Sicherheiten zu
verlangen und nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen
Nachfrist für die Leistung von solchen Sicherheiten, vom Vertrag
zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.
5. Der Auftraggeber kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§13 Laufzeit und Kündigung
1. Die Laufzeit des Vertrages beträgt, sofern keine andere schriftliche
Vereinbarung erfolgt, 12 Monate. Er verlängert sich jeweils um weitere
12 Monate, wenn er nicht mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum
Ablauf schriftlich gekündigt wird.
2. Außerordentliche Kündigungen können nur aus wichtigem Grund,
dann aber auch fristlos erfolgen.
3. Der Auftragnehmer hat das Recht, diese Vereinbarung fristlos zu
kündigen, wenn der Nutzer den Vertrag bzw. diese AGB verletzt oder
mit mindestens zwei fälligen Zahlungen länger als 3 Monate im
Zahlungsrückstand ist. Im Falle einer Pflichtverletzung ist eine vorherige
Abmahnung des Auftragnehmers mit Fristsetzung erforderlich.
4. Dies gilt ebenfalls wenn der Zahlungsrückstand sich auf andere mit
dem Auftragnehmer abgeschlossene Verträge bezieht. Auch können
solche Verträge aufgrund von Vertragsverletzungen im Rahmen dieses
Vertrages gekündigt werden.

§14 Schutzrechtsverletzungen, sonstige Rechtsverletzungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, wird der Auftragnehmer die Lieferung
in der Bundesrepublik Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten
und Urheberrechten Dritter („Schutzrechte“) erbringen. Sofern ein
Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch eine vom
Auftragnehmer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferung gegen
den Auftraggeber berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der
Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber wie folgt:
a) Der Auftragnehmer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für
die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so
ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie austauschen.
Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen
möglich, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder
Minderungsrechte zu.
b) Die Pflicht des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz
richtet sich nach den weiter unten festgelegten
Haftungsbestimmungen.
Stellt der Auftraggeber die Nutzung der Lieferung aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, wird er
den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein
Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
2. Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers,
durch eine vom Auftragnehmer nicht voraussehbare Anwendung oder
dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber
verändert oder zusammen mit nicht vom Auftragnehmer gelieferten
Produkten eingesetzt wird.
3. Bei Vorliegen von Schutzrechtsverletzungen und sonstigen
Rechtsmängeln gelten die Bestimmungen zur Sachmängelhaftung
entsprechend.
4. Eine Haftung des Auftragnehmers für Schutzrechtsverletzungen oder
sonstige Rechtsmängel betreffend Open Source Software ist
ausgeschlossen.

§15 Haftung
1. Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und
grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der
Auftragnehmer, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen
(zum Beispiel: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
(Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der
Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall
ist die Haftung des Auftragnehmers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
2. Die sich aus § 15.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch
gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch
zu ihren Gunsten), deren Verschulden der Auftragnehmer nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit ein
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit
der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Auftraggebers
nach dem Produkthaftungsgesetz.

§16 Selbstbelieferung, Höhere Gewalt
1. Sollte der Auftragnehmer trotz ordnungsgemäßer und ausreichender
Eindeckung vor Vertragsschluss von seinen Lieferanten/Sublieferanten
ohne sein Verschulden nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig beliefert
werden, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich nach
Kenntniserlangung darüber in Textform oder schriftlich informieren. In
solch einem Fall hat der Auftragnehmer die Wahl, die Lieferung für die
Zeit der Behinderung herauszuschieben bzw. vom Vertrag ganz oder
teilweise zurückzutreten, sofern er den Auftraggeber über die
Behinderung informiert hat und kein Beschaffungsrisiko gem. § 276 BGB
oder eine Liefergarantie übernommen hat.
2. Für Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die
vertragliche Leistung wesentlich erschweren, die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages zeitweilig behindern oder unmöglich
machen, haftet der Auftragnehmer nicht. Als höhere Gewalt gelten alle
vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängigen Umstände
wie Naturkatastrophen, Regierungsmaßnahmen,
Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische
Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik,
Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo,
Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar,
schwerwiegend und durch die Vertragsparteien unverschuldet sind und
nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
3. § 16.1 gilt auch für Fälle höherer Gewalt.
3. Jede Partei wird alles in ihren Kräften stehende unternehmen, was
erforderlich und zumutbar ist, um das Ausmaß der Folgen, die durch die
höhere Gewalt hervorgerufen worden sind, zu mindern. Die von der
höheren Gewalt betroffene Vertragspartei wird der anderen
Vertragspartei den Beginn und das Ende des Hindernisses jeweils
unverzüglich schriftlich anzeigen.

§ 17 Eigentumsvorbehalt
Die vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis
zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum
des Auftragnehmers.

§ 18 Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit
eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme. Diese Frist gilt nicht für
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers oder seiner
Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften
verjähren.
2. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an
den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu
untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder
anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen
Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Käufer genehmigt,
wenn dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben) Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer
Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt,
wenn die Mängelrüge dem Auftragnehmer nicht binnen (sieben)
Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte;
war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren
Zeitpunkt offensichtlich, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den
Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen des Auftragnehmers ist
ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Auftragnehmer
zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der
Auftragnehmer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt
nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an
einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs
befindet.
3. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Auftragnehmer
nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst
zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im
Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit,
Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten
oder den Kaufpreis angemessen mindern.

§19 Gegenseitige Pflichten, Geheimhaltung, Datenschutz
1. Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig, alle
Informationen, die sie direkt oder indirekt im Rahmen dieses
Vertragsverhältnisses erlangen und als vertraulich bezeichnet werden,
gegenüber Dritten vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang
mit der Erfüllung dieses Vertrages zu verwenden. Die Vertragspartner
sichern sich gegenseitig zu, diese Informationen weder an Dritte
weiterzugeben noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und
alle angemessenen Vorkehrungen zu ergreifen, um einen Zugriff Dritter
auf diese Informationen zu vermeiden.
2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bezieht sich auf alle Informationen,
die beide Vertragsparteien oder einer ihrer Angestellten im
Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrages erlangt hat oder
erlangen wird, insbesondere auf
a) Quellcode individuell erstellter Software, sowie die Software selbst
b) Zeitpläne, Ziele und Ideen
c) Andere nicht öffentlich verfügbare Informationen, die ein Partner bei
der Erfüllung dieses Vertrages über den anderen Vertragspartner erhält.
3. Die Geheimhaltungsverpflichtung nach diesem Vertrag erstreckt sich
auch auf sämtliche Mitarbeiter und Beauftragte beider
Vertragsparteien, ohne Rücksicht auf die rechtliche Ausgestaltung der
Zusammenarbeit. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diesem
Personenkreis entsprechende Geheimhaltungsverpflichtungen
aufzuerlegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.
4. Die Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bleiben über die
Beendigung dieses Vertrages 36 Monate hinaus bestehen. Die
Geheimhaltungspflichten nach diesem Vertrag bestehen nicht, bzw.
nicht mehr, wenn und soweit die betreffenden Informationen
nachweislich
a) allgemein bekannt sind, bzw. geworden sind;
b) ohne Verschulden eines Vertragspartners allgemein bekannt werden;
c) rechtmäßig von einem Dritten erlangt wurden oder werden;
d) bei einem Partner bereits vorhanden sind oder
e) nach Vereinbarung Dritten zugänglich gemacht werden dürfen.
5. Die Parteien verpflichten sich gegenseitig, keine fest angestellten
oder freien Mitarbeiter, des anderen Vertragspartners, auch bis zwei
Jahre nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses, abzuwerben,
anzustellen oder in eigenen Dienst- oder Werkvertragsverhältnissen zu
beschäftigen. Bei Zuwiderhandlung verpflichten sich die
Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 11.000
EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an den anderen
Vertragspartner. Die Vertragsstrafe wird nicht fällig, wenn der andere
Vertragspartner schriftlich einem solchen Vertragsverhältnis zustimmt.

§20 Sonstige Bedingungen
1. Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinigten Nationen vom
11.04.1980 über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG)
findet keine Anwendung.
2. Der Auftraggeber kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit
schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers abtreten.
3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist
Traunstein, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person
des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik
Deutschland hat.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags nicht rechtswirksam
sein, oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand
verlieren oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so
wird hierdurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt. Anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmungen oder zur
Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die,
soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die
Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt
bedacht hätten. Entsprechendes gilt, wenn sich bei der Durchführung
des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.
5. Erfüllungsort für alle Leistungen aus diesem Vertrag ist der
Geschäftssitz des Auftragnehmers.